Mitgliedschaft

Die Nutzung unserer Genossenschaftswohnungen ist generell an die Mitgliedschaft gebunden. Die Genossenschaft schließt jedoch keinen Mietvertrag mit dem Mitglied, sondern einen Dauernutzungsvertrag. Vergleichbar ist das mit einer "Wohnungsversicherung", da die Mitgliedschaft und der mit dem Mitglied geschlossene Dauernutzungsvertrag ein praktisch lebenslanges Wohnrecht bedeutet. Eine Kündigung ist nur bei schwerwiegenden Verstößen möglich.

Für die Mitgliedschaft in der Mariendorf - Lichtenrader Baugenossenschaft eG ist der Erwerb von fünf Pflichtanteilen à 160,00 € (= 800,00 €) und die einmalige Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Form eines Eintrittsgeld in Höhe von 80,00 € erforderlich.

Mit diesen Genossenschaftsanteilen beteiligt sich jedes Mitglied als Miteigentümer am Unternehmen. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft und der Übernahme des Geschäftsguthabens von insgesamt 800,00 € sind unsere Mitglieder berechtigt, jede Wohnung der Genossenschaft - unabhängig von der Größe - anzumieten.

Die Satzung bildet gemeinsam mit dem Genossenschaftsgesetz die innere Verfassung unserer Genossenschaft. Sie regelt Aufgaben, Rechte und Verantwortlichkeiten der Genossenschaftsorgane und jedes einzelnen Mitgliedes. Die Satzung steht Ihnen zum Download als PDF zur Verfügung.

Zur Begründung der Mitgliedschaft ist grundsätzlich die Zulassung durch die Genossenschaft erforderlich. Einen Anspruch auf Aufnahme besteht somit nicht. Gegenwärtig werden nur Mitglieder aufgenommen, die unmittelbare Leistungen der Genossenschaft (Anmietung einer Wohnung) in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht für die Aufnahme von minderjährigen Kindern von Mitgliedern sowie bei Übertragungen.

Wohnungsbauprämie

Neue Mitglieder einer Genossenschaft haben die Möglichkeit, für das Jahr ihres Beitritts einmalig einen Antrag auf Wohnungsbauprämie für die eingezahlten Geschäftsanteile bzw. das Eintrittsgeld zu stellen und somit einen Extrabonus vom Staat in Anspruch zu nehmen. Die Wohnungsbauprämie stellt eine staatliche Förderung dar und ist im Wohnungsbauprämiengesetz geregelt. Jeder Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und festgelegte Einkommensgrenzen nicht überschreitet, hat einen Anspruch auf Wohnungsbauprämie und kann vom Staat Geld und so eine Förderung erhalten. Mitglieder, die das Geschäftsguthaben auf dem Wege der Übertragung erhalten haben, können lediglich einen Antrag für die Aufwendungen in Höhe des gezahlten Eintrittsgeldes stellen.

Wenn Sie weitere Fragen zur Wohnungsbauprämie haben oder einen Antrag stellen möchten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Sie erhalten dann von uns das Antragsformular mit dem Erläuterungsbogen. Weitere Informationen zur Wohnungsbauprämie finden Sie auch auf der Webseite www.gesetze-im-internet.de/wopg/ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.